Hinweis zum Rückstauschutz
- Die örtliche Rückstauebene ist in den Abwassersatzungen aus rechtlichen und Sicherheitsgründen durch den Kanalbetreiber festgelegt. Grundstückseigentümer sind verpflichtet Vorsorge zu treffen, wenn Teile der Entwässerungsanlage unterhalb der Rückstauebene sind. Treten Schäden durch Rückstauereignisse auf, die unterhalb dieses Niveaus liegen, haftet immer der Grundstückseigentümer und nicht der Betreiber des öffentlichen Kanalnetzes.
- Bei Leichtflüssigkeitsabscheidern ist nach DIN 1999-100 die erforderliche Überhöhung auch in Bezug auf die örtliche Rückstauebene einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Überhöhung gegenüber der Rückstauebene und falls der Zufluss zur Abscheideranlage nicht sicher unterbrochen werden kann, ist nach DIN 1999-100 über eine nachgeschaltete Doppelhebeanlage mit Rückstauschleife zu entwässern. Die Mall GmbH empfiehlt in diesen Fällen daher den Einsatz einer Hebeanlage LevaFlow-D EX als Doppelpumpwerk mit nachgeschalteter Rückstauschleife LevaStop, um einen störungsfreien Schutz gegen Rückstau zu garantieren.
Die Ausführung entspricht den Anforderungen gemäß DIN 1999-100 in Verbindung mit DIN EN 12050, DIN EN 752 und DIN EN 12056.
Die Tabelle enthält Hinweise, bei welchen Situationen zusätzliche Anforderungen nach DIN 1999-100 erforderlich sind: