Infolge der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2014 werden für Produkte, wenn sie die CE-Kennzeichnung auf Grundlage der EU-Bauproduktenverordnung tragen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilt. Dies trifft auch für Abscheideranlagen für mineralische Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1.
Nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Norm DIN EN 858-1 fallen Leichtflüssigkeiten mit Anteilen an Biodiesel und / oder Ethanol (z. B. E10). Diese Kraftstoffe werden u.a. an Tankstellen umgeschlagen. Die nationalen Ergänzungsnormen DIN 1999-100 / -101 haben diese Lücke geschlossen. Diese Normen enthalten Produktanforderungen und Anwendungsbestimmungen, damit diese auch für ethanolhaltige Kraftstoffe und Biodiesel geeignet sind. Da durch diese Kraftstoffe formal ein anderer Anwendungsbereich entstanden ist, können jetzt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen mit der Bezeichnung „Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol“ erteilt werden. Die Regelungen sind gegenüber der harmonisierten Norm umfassender und schließen Anforderungen der DIN 1999er-Reihe mit ein. Neu ist, dass es sich nicht nur um allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ), sondern auch um eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) handelt.
Es werden zwei Leistungsstufen unterschieden:
Bemessung und Größenfestlegung der Nenngröße:
Zur Ermittlung der erforderlichen Nenngröße der Abscheideeinrichtung ist der maximale Abwasseranfall (Volumenstrom) der anfallenden Flüssigkeiten gemäß DIN EN 858-2 und der DIN 1999-100 + 101 zu berücksichtigen.
Einsatzbereiche:
Behandlung von mineralölhaltigem Abwasser im Sinne des Anhangs 49 der AbwV
Für Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung mit Generalinspektion gilt DIN 1999-100, Abschnitt 12.3 bis 12.8.
Selbsttätige Warneinrichtung:
Nach DIN EN 858 und DIN 1999-100 muss eine Warneinrichrtung immer eingebaut werden, auch wenn die erforderliche Überhöhung einer Abscheideranlage durch die jeweils örtliche Gegebenheit eingehalten werden kann. Dies gilt für Leichtflüssigkeitsabscheider mit CE-Kennzeichen als auch für ABKW-Abscheider mit bauaufsichtlicher Zulassung gleichermaßen. Ausnahmen können durch die örtlichen Behörden erteilt werden. Zusätzlich muss in vielen Fällen eine Hebeanlage als Rückstauschutz dem Abscheider nachgeschaltet werden.
Abscheideranlagen von Mall sind mit dem RAL Gütezeichen 693 ausgezeichnet. Produkte, die mit diesem Gütezeichen versehen sind, bieten Bauherren und Fachplanern eine hervorragende und zuverlässige Entscheidungshilfe und stehen darüber hinaus für einen überdurchschnittlich hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandard. Die Zertifizierung durch RAL ist öffentlich anerkannt und steht vor allem für unabhängige Qualitätssicherung.
+49 771 8005-0
Mo. - Do. 7:30-17:00 Uhr
Freitags 7:30-15:00 Uhr
info@ mall.info
Informieren Sie sich kostenlos per E-Mail über aktuelle Entwicklungen, neue Produkte, Fachtagungen, Messen oder interessante Projekte.
Fordern Sie hier Produktunterlagen für Planer, Behörden, Handwerk und private Bauherren an:
Mall bietet bundesweite Beratung und Service. Finden Sie hier Ihren direkten Ansprechpartner.