Infolge der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2014 werden für Produkte, wenn sie die CE-Kennzeichnung auf Grundlage der EU-Bauproduktenverordnung tragen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilt. Dies trifft für die Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1 zu. Diese müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, zudem muss eine Leistungserklärung im Sinne der Bauproduktenverordnung – Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – zur Verfügung gestellt werden.
In diese Abscheideranlagen dürfen nur mineralische Leichtflüssigkeiten eingeleitet werden, die die Trennung von Leichtflüssigkeiten vom Abwasser aufgrund der Schwerkraft und/oder Koaleszenz bewirken. Nicht eingeleitet werden dürfen Fette und Öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Biodiesel) oder Abwasser mit Anteilen an Ethanol.
Es werden zwei Leistungsstufen unterschieden:
Klasse II: Abscheider, die bei der Prüfung nach DIN EN 858-1 einen Restanteil von Kohlenwasserstoffen ≤ 100,0 mg/l erreicht haben.
Klasse I: Abscheider, die bei der Prüfung nach DIN EN 858-1 einen Restanteil von Kohlenwasserstoffen ≤ 5,0 mg/l im Ablauf erreicht haben (Koaleszenzabscheider).
Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen nach DIN EN 858 Teil 1 Funktionsbereichen Schlammfang, Abscheider Klasse II und/oder Klasse I und Probenahmeschacht.
Bemessung und Größenfestlegung der Nenngröße:
Zur Ermittlung der erforderlichen Nenngröße der Abscheideeinrichtung müssen die Art und Menge der zu behandelnden Flüssigkeiten zu Grunde gelegt werden. Zu berücksichtigen sind:
gemäß DIN EN 858-2 und der DIN 1999-100.
Für Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung mit Generalinspektion gilt die DIN 1999-100, Abschnitt 12.3 bis 12.8.
Selbsttätige Warneinrichtung:
Nach DIN EN858 und DIN 1999-100 muss eine selbsttätige Warneinrichtung immer eingebaut werden, auch wenn die erforderliche Überhöhung einer Abscheideranlage durch die jeweils örtlichen Gegebenheiten eingehalten werden kann. Dies gilt für Leichtflüssigkeitsabscheider mit CE-Kennzeichen als auch für ABKW-Abscheider mit bauaufsichtlicher Zulassung gleichermaßen. Ausnahmen können durch die örtlichen Behörden erteilt werden. Zusätzlich muss in vielen Fällen eine Hebeanlage als Rückstauschutz dem Abscheider nachgeschaltet werden.
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